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575.100 CH-BS

§ 6 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Stundung und Erlass

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§ 6 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Stundung und Erlass

1. Zuständig für die Stundung und den Erlass von Ersatzabgaben, Zinsen und Kosten sowie Bussen ist die Wehrpflichtersatzverwaltung.

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