575.100
CH-BS
§ 6 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Stundung und Erlass
§ 6 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Stundung und Erlass
1. Zuständig für die Stundung und den Erlass von Ersatzabgaben, Zinsen und Kosten sowie Bussen ist die Wehrpflichtersatzverwaltung.