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575.100 CH-BS

§ 5 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Gebühr für die zweite Mahnung

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§ 5 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Gebühr für die zweite Mahnung

1. Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 50.- erhoben.

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