575.100
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Gebühr für die zweite Mahnung
§ 5 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Gebühr für die zweite Mahnung
1. Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 50.- erhoben.