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575.100 CH-BS

§ 3 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Kantonale Steuerverwaltung

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§ 3 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Kantonale Steuerverwaltung

1. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen

a) die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung bzw. Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;

b) das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder die Kantonssteuer;

c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder die Kantonssteuer.

2. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt gewährt der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer sowie der Kantonssteuer von Ersatzpflichtigen und ermöglicht den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten.

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