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575.100 CH-BS

§ 2 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Kreiskommando

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§ 2 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Kreiskommando

1. Das Kreiskommando Basel-Stadt ist insbesondere zuständig für

a) Meldung von Zuzug und Wegzug von Ersatzpflichtigen;

b) Mithilfe bei Nachforschungen, bei Vorladungen und bei polizeilichen Ausschreibungen.

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