575.100
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Kreiskommando
§ 2 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Kreiskommando
1. Das Kreiskommando Basel-Stadt ist insbesondere zuständig für
a) Meldung von Zuzug und Wegzug von Ersatzpflichtigen;
b) Mithilfe bei Nachforschungen, bei Vorladungen und bei polizeilichen Ausschreibungen.