Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
575.100 CH-BS

§ 1 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe

1. Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist die Wehrpflichtersatzverwaltung. Veranlagung und Bezug erfolgen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften.

Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe § 2 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →