575.100
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe - Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe
§ 1 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe · Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe
1. Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist die Wehrpflichtersatzverwaltung. Veranlagung und Bezug erfolgen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften.