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§ 3 Verordnung über die Disziplinarstrafgewalt in der Militärverwaltung

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§ 3 Verordnung über die Disziplinarstrafgewalt in der Militärverwaltung

1. Das Kreiskommando Basel-Stadt ist zuständig für den Vollzug der Disziplinarstrafen gemäss Art. 198 Abs. 2 MStG, für die Festsetzung der Fristen, für die Einleitung der Betreibung und für die Umwandlung der Disziplinarbussen in Arrest gemäss Art. 189 Abs. 5 und 6 sowie Art. 192 Abs. 1 MStG.

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