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§ 2 Verordnung über die Disziplinarstrafgewalt in der Militärverwaltung

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§ 2 Verordnung über die Disziplinarstrafgewalt in der Militärverwaltung

1. Die Bereichsleitung Rettung Basel-Stadt wird als Beschwerdeinstanz gemäss Art. 206 Abs. 2 lit. d MStG gegen eine Disziplinarstrafverfügung und Verfügungen über die Umwandlung einer Disziplinarbusse in Arrest bezeichnet.

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