571.300
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Disziplinarstrafgewalt in der Militärverwaltung
§ 2 Verordnung über die Disziplinarstrafgewalt in der Militärverwaltung
1. Die Bereichsleitung Rettung Basel-Stadt wird als Beschwerdeinstanz gemäss Art. 206 Abs. 2 lit. d MStG gegen eine Disziplinarstrafverfügung und Verfügungen über die Umwandlung einer Disziplinarbusse in Arrest bezeichnet.