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571.300 CH-BS

§ 1 Verordnung über die Disziplinarstrafgewalt in der Militärverwaltung

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§ 1 Verordnung über die Disziplinarstrafgewalt in der Militärverwaltung

1. Das Kreiskommando Basel-Stadt ist zuständig für die erstinstanzliche Disziplinarbestrafung gemäss Art. 195 Abs. 4 und 198 Abs. 2 MStG mit Verweis, Disziplinarbusse und Arrest sowie für die Umwandlung von Disziplinarbussen in Arrest.

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