571.300
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Disziplinarstrafgewalt in der Militärverwaltung
§ 1 Verordnung über die Disziplinarstrafgewalt in der Militärverwaltung
1. Das Kreiskommando Basel-Stadt ist zuständig für die erstinstanzliche Disziplinarbestrafung gemäss Art. 195 Abs. 4 und 198 Abs. 2 MStG mit Verweis, Disziplinarbusse und Arrest sowie für die Umwandlung von Disziplinarbussen in Arrest.