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571.300 CH-BS

Kanton Basel-Stadt 571.300

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Das Kreiskommando Basel-Stadt ist zuständig für die erstinstanzliche Disziplinarbestrafung gemäss Art. 195 Abs. 4 und 198 Abs. 2 MStG mit Verweis, Disziplinarbusse und Arrest sowie für die Umwandlung von Disziplinarbussen in Arrest.

1. Die Bereichsleitung Rettung Basel-Stadt wird als Beschwerdeinstanz gemäss Art. 206 Abs. 2 lit. d MStG gegen eine Disziplinarstrafverfügung und Verfügungen über die Umwandlung einer Disziplinarbusse in Arrest bezeichnet.

1. Das Kreiskommando Basel-Stadt ist zuständig für den Vollzug der Disziplinarstrafen gemäss Art. 198 Abs. 2 MStG, für die Festsetzung der Fristen, für die Einleitung der Betreibung und für die Umwandlung der Disziplinarbussen in Arrest gemäss Art. 189 Abs. 5 und 6 sowie Art. 192 Abs. 1 MStG.

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