Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

§ 8 Plakatverordnung

1. Die für die Kontrolle der Plakatinhalte zuständige Behörde nimmt Rücksprache mit anderen Fachstellen. Insbesondere nimmt sie Rücksprache mit

a) * der Fachstelle für Integration und Rassismus bei Plakaten mit möglicherweise rassistischem Inhalt;

b) * der Fachstelle für Gleichstellung bei Plakaten mit möglicherweise Geschlechter diskriminierendem Inhalt;

c) der Abteilung Verkehr der Polizei bei Plakaten mit möglicherweise die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit gefährdendem Inhalt;

d) dem Bereich Gesundheitsschutz bei Plakaten mit möglicherweise der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände widersprechendem Inhalt;

e) dem Bereich Gesundheitsdienste bei Plakaten mit möglicherweise der Gesetzgebung über Heilmittel widersprechendem Inhalt.

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