§ 8 Plakatverordnung
§ 8 Plakatverordnung
1. Die für die Kontrolle der Plakatinhalte zuständige Behörde nimmt Rücksprache mit anderen Fachstellen. Insbesondere nimmt sie Rücksprache mit
a) * der Fachstelle für Integration und Rassismus bei Plakaten mit möglicherweise rassistischem Inhalt;
b) * der Fachstelle für Gleichstellung bei Plakaten mit möglicherweise Geschlechter diskriminierendem Inhalt;
c) der Abteilung Verkehr der Polizei bei Plakaten mit möglicherweise die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit gefährdendem Inhalt;
d) dem Bereich Gesundheitsschutz bei Plakaten mit möglicherweise der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände widersprechendem Inhalt;
e) dem Bereich Gesundheitsdienste bei Plakaten mit möglicherweise der Gesetzgebung über Heilmittel widersprechendem Inhalt.