Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

§ 7 Plakatverordnung

1. Unzulässig sind insbesondere

a) Plakate mit rassistischem Inhalt;

b) Plakate mit Geschlechter diskriminierendem Inhalt;

c) Plakate, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit, gefährden können;

d) * Plakate, die für alkoholische Getränke, Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten werben;

e) * Plakate mit Werbung für sexuelle Dienstleistungen;

f) * Plakate mit anderem rechts- oder sittenwidrigem Inhalt.

2. Plakatinhalte gelten insbesondere dann als rassistisch, wenn

a) gezielt rassistische Ideologien verbreitet werden, indem beispielsweise Gruppen aufgrund körperlicher oder kultureller Eigenarten oder ethnischer, nationaler oder religiöser Zugehörigkeit hierarchisiert werden;

b) zu Hass oder Diskriminierung gegenüber Menschen anderer Hautfarbe, Ethnie oder Religion aufgerufen wird;

c) Werbung für rassistische Veranstaltungen oder Produkte mit rassistischem Inhalt gemacht wird;

d) Menschen einer bestimmten Herkunft vom Produkt, für das geworben wird, ausgeschlossen werden.

3. Plakatinhalte gelten insbesondere dann als Geschlechter diskriminierend, wenn

a) Frauen oder Männern stereotype Eigenschaften zugeschrieben werden und damit die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;

b) Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt werden oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;

c) das Kindes- und Jugendalter nicht mit erhöhter Zurückhaltung respektiert wird;

d) zwischen der das Geschlecht verkörpernden Person und dem Produkt kein natürlicher Zusammenhang besteht;

e) die Person in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt wird;

f) eine unangemessene Darstellung von Sexualität vorliegt.

4. Plakatinhalte gelten insbesondere dann als sittenwidrig, wenn sie Ekel erregen oder Gewalt verherrlichen.

5. Bei Plakaten im Zusammenhang mit Abstimmungen und Wahlen ist der Meinungsäusserungsfreiheit besonderes Gewicht beizumessen.

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