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§ 6 Plakatverordnung - IV. Bewilligungsverfahren

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§ 6 Plakatverordnung · IV. Bewilligungsverfahren

1. Über die Zulässigkeit der Plakate, die im ganzen Kantonsgebiet oder nur im Stadtgebiet angeschlagen werden sollen, entscheidet das zuständige Amt im Bau- und Verkehrsdepartement. Erfolgt der Anschlag ausschliesslich in der Einwohnergemeinde Bettingen bzw. Riehen, so ist zum Entscheid der Gemeinderat zuständig.

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