569.500
CH-BS
§ 6 Plakatverordnung - IV. Bewilligungsverfahren
§ 6 Plakatverordnung · IV. Bewilligungsverfahren
1. Über die Zulässigkeit der Plakate, die im ganzen Kantonsgebiet oder nur im Stadtgebiet angeschlagen werden sollen, entscheidet das zuständige Amt im Bau- und Verkehrsdepartement. Erfolgt der Anschlag ausschliesslich in der Einwohnergemeinde Bettingen bzw. Riehen, so ist zum Entscheid der Gemeinderat zuständig.