Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

§ 5 Plakatverordnung

1. Das Bau- und Verkehrsdepartement kann die Konzession mit der Verpflichtung verbinden, die öffentliche Plakatsammlung des Kantons zu führen und öffentlich zugänglich zu halten oder einen Kostenbeitrag daran zu leisten.

2. Die zur Konzessionserteilung zuständige Behörde kann die Konzession mit der Verpflichtung verbinden, für kulturelle Institutionen und kulturelle Veranstaltungen Plakatstellen zu einem reduzierten Tarif zur Verfügung zu stellen.

3. Der Wert dieser Gegenleistungen ist bei der Festlegung der Konzessionsgebühr zu berücksichtigen.

4. Die Konzession kann weitere Bedingungen und Auflagen enthalten.

5. Die Bedingungen und Auflagen sind in den Ausschreibungsunterlagen bekanntzugeben.

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