§ 4 Plakatverordnung - III. Pflichten der Konzessionärin oder des Konzessionärs
§ 4 Plakatverordnung · III. Pflichten der Konzessionärin oder des Konzessionärs
1. Der Konzessionärin oder dem Konzessionär liegt die Pflicht ob, alle Plakataufträge gewissenhaft zu besorgen.
2. Die Konzessionärin oder der Konzessionär ist zur genauen Beobachtung aller durch das Gesetz, diese Verordnung und polizeiliche Vorschriften festgelegten Bestimmungen über das Anschlagswesen verpflichtet.
3. Die Konzessionärin oder der Konzessionär ist verpflichtet, bei Hinweisen auf gemäss § 7 unzulässige Plakatinhalte die fraglichen Plakate der zuständigen Behörde vorab vorzulegen. Die Konzessionärin oder der Konzessionär sorgt für Betriebsabläufe, die eine Vorlage insbesondere von möglicherweise rassistischen oder Geschlechter diskriminierenden Plakatinhalten sicherstellen.
4. Die Tarifansätze der Konzessionärin oder des Konzessionärs unterliegen der Genehmigung der zur Konzessionserteilung zuständigen Behörde.