Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

§ 3 Plakatverordnung

1. Einwandungen von Bauplätzen können als vorübergehende öffentliche Anschlagstellen in Anspruch genommen werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und die Bauherrschaft zustimmt.

2. Für vorübergehende Anlässe und vor Wahlen und Abstimmungen kann die zur Konzessionserteilung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Kantonspolizei weitere Plakatwände und Anschlagstellen bewilligen.

← § 2 Plakatverordnung I. Recht zum Anschlag § 4 Plakatverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →