569.500
CH-BS
§ 3 Plakatverordnung
§ 3 Plakatverordnung
1. Einwandungen von Bauplätzen können als vorübergehende öffentliche Anschlagstellen in Anspruch genommen werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und die Bauherrschaft zustimmt.
2. Für vorübergehende Anlässe und vor Wahlen und Abstimmungen kann die zur Konzessionserteilung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Kantonspolizei weitere Plakatwände und Anschlagstellen bewilligen.