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§ 2 Plakatverordnung - II. Anschlagstellen

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§ 2 Plakatverordnung · II. Anschlagstellen

1. Die ständigen öffentlichen Anschlagstellen werden von der zur Konzessionserteilung zuständigen Behörde in dem für die fragliche Benutzung von Allmend angewandten Verfahren festgelegt. Hiebei ist auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Verkehrssicherheit und das Stadtbild, und auf die Bedürfnisse der Bevölkerung angemessen Rücksicht zu nehmen. Zur Beurteilung der Eignung eines Ortes als Plakatstandort sind die zuständigen kantonalen Fachstellen beizuziehen.

2. Bestehende ständige öffentliche Anschlagstellen können beseitigt oder versetzt werden, sofern es das öffentliche Interesse erfordert. Bei Beseitigungen ist womöglich eine Ersatzstelle zu schaffen.

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