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CH-BS
§ 1 Plakatverordnung - I. Recht zum Anschlag
§ 1 Plakatverordnung · I. Recht zum Anschlag
1. Das Recht zum Anschlag oder zum sonstigen Anbringen von Anzeigen und Bildern auf öffentlichem Grund und Boden steht ausschliesslich der öffentlichen Verwaltung zu.
2. Das Bau- und Verkehrsdepartement oder der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bettingen oder Riehen kann dieses Recht nach den Vorschriften des Allmendgesetzes ganz oder teilweise Privaten übertragen.
3. Die Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs können Plakate an ihren Bauten und Anlagen zulassen.
4. Alle qualifizierten Unternehmen müssen sich gleichberechtigt um die Konzession bewerben können.