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§ 10 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Departementsvorsteher des Erziehungsdepartements, Regierungsrat Dr. Christoph Eymann, Leimenstrasse 1, 4001 Basel, und dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Vorsteher der Sicherheitsdirektion, Regierungsrat Isaac Reber, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, betreffend gemeinsame Medienkommission beider Basel - Schiedsgericht

Streiterledigung
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§ 10 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Departementsvorsteher des Erziehungsdepartements, Regierungsrat Dr. Christoph Eymann, Leimenstrasse 1, 4001 Basel, und dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Vorsteher der Sicherheitsdirektion, Regierungsrat Isaac Reber, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, betreffend gemeinsame Medienkommission beider Basel · Schiedsgericht

1. Streitigkeiten zwischen den Kantonen aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.

2. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet abschliessend als Schiedsgericht das Verwaltungsgericht desjenigen Kantons, der zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts den Vorsitz der gemeinsamen Kommission nicht inne hat.

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