Grundsatz
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1. Die beiden Kantone übertragen die Aufgaben gemäss § 10 FTG einer gemeinsamen Medienkommission.
2. Vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen konstituiert sich die Kommission selbst und erlässt ein Geschäftsreglement, welches dem mit dem Vollzug des FTG beauftragten Departement zur Genehmigung vorzulegen ist.
1. Die gemeinsame Medienkommission ist paritätisch zusammengesetzt und umfasst maximal vier Vertreterinnen und Vertreter pro Kanton.
2. Die fachliche Zusammensetzung ergibt sich aus § 9 Abs. 1 FTG. Die Hälfte der Mitglieder soll weiblichen Geschlechts sein. Jeder Kanton wählt ein Mitglied als Behördenvertretung.
3. Die Regierungsräte der Kantone wählen jeweils ihre Mitglieder und anerkennen formell die vom anderen Kanton gewählten.
1. Die Kommission wählt ihren Vorsitz. Dieser soll alle zwei Jahre abwechselnd durch ein Mitglied des einen oder des anderen Kantons wahrgenommen werden.
2. Den Geschäftsverkehr zwischen Kantonen, Medienkommission und Dritten besorgt der den Vorsitz innehabende Kanton.
1. Die beiden Kantone stellen der Medienkommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Stellenpensen, maximal je 10%, zur Verfügung.
2. Die in den Kantonen zuständigen Stellen können vereinbaren, dass bestimmte Funktionen wie Gebühreninkasso oder die Abwicklung der Visionierungen unabhängig vom Vorsitz vom einen oder anderen Kanton oder von Dritten wahrgenommen werden.
1. Im Einverständnis mit den Adressaten können Verfügungen im Sinne von § 11 FTG und andere Entscheide formlos mitgeteilt werden. Formelle Verfügungen mit Rechtsmittelbelehrung erfolgen, wenn es von der Sache her geboten ist oder auf Verlangen eines Verfügungsadressaten.
1. Für Beschwerden gegen Entscheide der Medienkommission gemäss § 12 FTG ist das Verwaltungsgericht jenes Kantons zuständig, welcher den Vorsitz der Medienkommission innehat.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit des befassten Kantons.
1. Die Vergütung für Sitzungen oder Visionierungen beträgt CHF 60 pro Stunde. Es können auch Pauschalentschädigungen bis maximal CHF 1'000 vereinbart werden.
2. Die Kantone tragen die im Rahmen der gemeinsamen Medienkommission anfallenden Kosten je zur Hälfte.
3. Einnahmen der Medienkommission (namentlich Gebühren) werden den Kantonen jeweils hälftig angerechnet. Die Abrechnung von Kosten und Einnahmen erfolgt jährlich.
1. Wenn die Kantone weitere Vereinbarungen mit anderen Kantonen im Sinne von § 9 Abs. 4 FTG treffen wollen, konsultieren sie zuvor die Medienkommission. Die Zuständigkeiten der Medienkommission gemäss § 10 (insb. lit. c) FTG bleiben auch in diesen Fällen gewahrt.
1. Dieser Vertrag gilt unbeschränkt. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr auf die Mitte oder auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Schriftliche Abänderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jederzeit möglich.
1. Streitigkeiten zwischen den Kantonen aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.
2. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet abschliessend als Schiedsgericht das Verwaltungsgericht desjenigen Kantons, der zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts den Vorsitz der gemeinsamen Kommission nicht inne hat.