569.110
CH-BS
§ 2 Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Gebühren
§ 2 Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien · Gebühren
1. Folgende Gebühren werden erhoben
a) Freigabeentscheide mit Visionierung CHF 400,
b) Freigabeentscheide ohne Visionierung nach Aufwand, mindestens CHF 100,
c) andere Entscheide und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des FTG: pro angebrochene Stunde ein Stundenansatz von CHF 100.