569.110
CH-BS
§ 1 Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Zuständigkeit
§ 1 Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien · Zuständigkeit
1. Zuständig für den Vollzug des FTG ist das Erziehungsdepartement. Vorbehalten sind die Aufgaben, welche das Gesetz der Medienkommission zuweist.
2. Das Erziehungsdepartement ist mit einem Mitglied in der Medienkommission vertreten.