569.110
CH-BS
Zuständigkeit
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 1 Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Zuständigkeit
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1. Zuständig für den Vollzug des FTG ist das Erziehungsdepartement. Vorbehalten sind die Aufgaben, welche das Gesetz der Medienkommission zuweist.
2. Das Erziehungsdepartement ist mit einem Mitglied in der Medienkommission vertreten.
§ 2 Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Gebühren
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1. Folgende Gebühren werden erhoben
a) Freigabeentscheide mit Visionierung CHF 400,
b) Freigabeentscheide ohne Visionierung nach Aufwand, mindestens CHF 100,
c) andere Entscheide und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des FTG: pro angebrochene Stunde ein Stundenansatz von CHF 100.