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569.100 FTG CH-BS

§ 9 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) - Bestand

Medienkommission
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§ 9 FTG · Bestand

1. Der Regierungsrat wählt eine aus fünf bis neun Mitgliedern bestehende Medienkommission. Ihr gehören insbesondere Fachpersonen aus den Bereichen Pädagogik, Sozialwissenschaften, Kino oder Unterhaltungsmedien, Kultur und Recht an. Sie ist hinsichtlich des Geschlechts nach Möglichkeit paritätisch zusammengesetzt.

2. Den Mitgliedern ist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion jederzeit Zutritt zu den öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen und unentgeltlich zu allen Filmvorführungen und, wenn die Kommission gemeinsam mit anderen Kantonen geführt wird, allen Filmvorführungen in den betreffenden Kantonen zu gewähren.

3. Der Regierungsrat regelt die Arbeitsweise der Medienkommission und die Honorierung der Mitglieder.

4. Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit anderen Kantonen eine Vereinbarung über eine gemeinsame Medienkommission zu schliessen. Die Vereinbarung ist zu veröffentlichen. Den Mitgliedern der gemeinsamen Medienkommission sind im Kanton Basel-Stadt die in Abs. 2 genannten Zutrittsrechte zu gewähren.

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