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569.100 FTG CH-BS

§ 8 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) - Altersbeschränkungen

Jugendschutz bei der Abgabe von elektronischen Trägermedien
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§ 8 FTG · Altersbeschränkungen

1. Wer gewerbsmässig oder entgeltlich elektronische Trägermedien abgibt oder solche öffentlich zur Benutzung aufstellt, hat sich an die Empfehlungen der Herstellerinnen und Hersteller, an die von der Medienkommission anerkannten Bewertungssysteme oder an die von der Medienkommission abgegebene Beurteilung zu halten.

2. Für Medienprodukte mit verschiedenen Altersangaben gilt die höchste Altersangabe. Medienprodukte, die keine Altersangaben enthalten, werden wie solche mit der Altersangabe «18» behandelt. Ausgenommen davon sind

a) klar als solche gekennzeichnete Informations-, Instruktions- und Lehrfilme;

b) ältere Filme ohne Altersangabe, sofern keine Beeinträchtigung der geistigseelischen Entwicklung oder des sozialen Verhaltens von Kindern und Jugendlichen zu befürchten ist.

3. Die abgebende Person oder Stelle haben in Zweifelsfällen anhand eines Ausweises festzustellen, ob die Konsumentinnen und Konsumenten das festgesetzte Mindestalter erreicht haben. Kann der Altersnachweis nicht erbracht werden, so ist die Aushändigung des Mediums oder der Zugang dazu zu verweigern.

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