569.100
FTG
CH-BS
§ 2 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) - Begriff der Öffentlichkeit
Öffentliche Filmvorführung
§ 2 FTG · Begriff der Öffentlichkeit
1. Eine Vorführung gilt als öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng begrenzten Personenkreis zugänglich ist.
2. Um Umgehungen dieses Gesetzes zu verhindern, kann der Regierungsrat auch nichtöffentliche Vorführungen diesem Gesetz unterstellen, sofern dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint.