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569.100 FTG CH-BS

§ 13 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) - Strafbestimmungen

Medienkommission
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§ 13 FTG · Strafbestimmungen

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a) * zu einer Zeit, in der es gemäss § 3 nicht gestattet ist, vorsätzlich einen Film öffentlich vorführt;

b) * als Veranstalterin oder als Veranstalter einer öffentlichen Filmvorführung vorsätzlich einer Person Zutritt zu einem Film, einem anderen Film, einem Filmteil oder einem Vorfilm usw. gewährt, wenn diese Person das von Gesetzes wegen oder auf Anordnung der Medienkommission für diesen Film, anderen Film, Filmteil oder Vorfilm usw. und für den gegebenen Umstand geltende Zutrittsalter nicht erreicht hat;

c) * als Veranstalterin oder als Veranstalter einer öffentlichen Filmvorführung vorsätzlich das zugelassene Zutrittsalter weder am Eingang noch an der Kinokasse gut sichtbar bekannt macht;

d) * vorsätzlich einer weniger als 18 Jahre alten Person ein für diese nicht geeignetes Trägermedium wie einen Videofilm, eine DVD, ein Computer-, Konsolen- oder Videospiel oder ein vergleichbares Produkt zur Verfügung stellt, verkauft oder überlässt. Familienangehörige und Erziehungsberechtigte sind nicht strafbar;

e) * im Rahmen ihrer oder seiner Gewerbetätigkeit vorsätzlich elektronische Trägermedien wie Videofilme, DVDs, Computer-, Konsolen- oder Videospiele oder vergleichbare Produkte Personen, die das in den Empfehlungen der Herstellerinnen und Hersteller oder in den von der Medienkommission anerkannten Bewertungssystemen oder in der von der Medienkommission abgegebenen Beurteilung angegebene Alter unterschreiten, zur Verfügung stellt, verkauft oder an sie abgibt. Der Höchstbetrag der Busse ist CHF 20'000.

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