569.100
FTG
CH-BS
§ 1 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien (FTG) - Zweck
Allgemeines
§ 1 FTG · Zweck
1. Dieses Gesetz hat zum Zweck
a) die öffentliche Filmvorführung zu regeln,
b) Grundsätze zur Festlegung von Altersbeschränkungen für Filme und die Abgabe elektronischer Trägermedien zum Schutze der Kinder und Jugendlichen aufzustellen.