568.400
CH-BS
§ 6 Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung) - Verfahrensvorschriften
§ 6 Kantonale Sprengstoffverordnung · Verfahrensvorschriften
1. Wer mit Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke handeln will, hat ein schriftliches Gesuch an die Kantonspolizei zu richten, wer mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken handeln will, an das Feuerwehrinspektorat.
2. Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben Erwerbsscheine für Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände für technische und industrielle sowie land- und forstwirtschaftliche Zwecke (Art. 20 Abs. 4 der Sprengstoffverordnung) bei der Kantonspolizei zu beantragen. Sie haben sich darüber auszuweisen, dass sie Gewähr für eine gesetzeskonforme und sachgemässe Verwendung dieser Stoffe bieten.