568.400
CH-BS
§ 3 Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung) - Zuständigkeit des Feuerwehrinspektorates
§ 3 Kantonale Sprengstoffverordnung · Zuständigkeit des Feuerwehrinspektorates
1. Das Feuerwehrinspektorat ist insbesondere zuständig für
a) die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Art. 10 und 44 des Sprengstoffgesetzes, Art. 17 und 18 der Sprengstoffverordnung),
b) die Überwachung der Schutz- und Sicherheitsvorschriften (Art. 17 bis 22 und 54 bis 57 des Sprengstoffgesetzes),
c) die Einhaltung der baulichen Vorschriften (Art. 42 bis 48 sowie Anhang 2 bis 9 der Sprengstoffverordnung).
2. Vor der Erteilung einer Bewilligung zum Handel mit Sprengmitteln und Schiesspulver gemäss § 2 lit. d dieser Verordnung hat das Feuerwehrinspektorat zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen zur Lagerung solcher Stoffe eingehalten sind.