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§ 1 Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung) - Vollzugsbehörde

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§ 1 Kantonale Sprengstoffverordnung · Vollzugsbehörde

1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe wird, soweit er dem Kanton obliegt und nicht andere Vollzugsorgane bestimmt werden, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement übertragen.

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