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Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstoffverordnung) - Vollzugsbehörde

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe wird, soweit er dem Kanton obliegt und nicht andere Vollzugsorgane bestimmt werden, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement übertragen.

1. Die Kantonspolizei ist insbesondere zuständig für

a) die Erteilung und den Widerruf von Erwerbsscheinen zum Kauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen (Art. 12 des Sprengstoffgesetzes, Art. 20 und 21 der Sprengstoffverordnung),

b) die Ausstellung der Bescheinigungen (Art. 29 Abs. 2 der Sprengstoffverordnung) an Bewerber für Sprengstoffausweise,

c) den Entzug von Sprengausweisen (Art. 30 Abs. 3 der Sprengstoffverordnung),

d) die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen zum Handel mit Sprengmitteln und Schiesspulver (Art. 10 des Sprengstoffgesetzes, Art. 13 Abs. 4, 17 und 18 der Sprengstoffverordnung),

e) die Überwachung der Herstellung und des Handels von und mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 28, 29 und 32 des Sprengstoffgesetzes, Art. 32 und 34 der Sprengstoffverordnung).

1. Das Feuerwehrinspektorat ist insbesondere zuständig für

a) die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Art. 10 und 44 des Sprengstoffgesetzes, Art. 17 und 18 der Sprengstoffverordnung),

b) die Überwachung der Schutz- und Sicherheitsvorschriften (Art. 17 bis 22 und 54 bis 57 des Sprengstoffgesetzes),

c) die Einhaltung der baulichen Vorschriften (Art. 42 bis 48 sowie Anhang 2 bis 9 der Sprengstoffverordnung).

2. Vor der Erteilung einer Bewilligung zum Handel mit Sprengmitteln und Schiesspulver gemäss § 2 lit. d dieser Verordnung hat das Feuerwehrinspektorat zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen zur Lagerung solcher Stoffe eingehalten sind.

1. Das Amt für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung ist zuständig für die Kontrolle der Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer (Art. 23 und 34 des Sprengstoffgesetzes).

1. Die fachgerechte Verwendung von Schiess- und Schwarzpulver bei historischen Anlässen wie Vogel Gryff, Barbaraschiessen, 1. August ist - unter Vorbehalt von § 66a des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996 - erlaubt.

1. Wer mit Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke handeln will, hat ein schriftliches Gesuch an die Kantonspolizei zu richten, wer mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken handeln will, an das Feuerwehrinspektorat.

2. Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben Erwerbsscheine für Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände für technische und industrielle sowie land- und forstwirtschaftliche Zwecke (Art. 20 Abs. 4 der Sprengstoffverordnung) bei der Kantonspolizei zu beantragen. Sie haben sich darüber auszuweisen, dass sie Gewähr für eine gesetzeskonforme und sachgemässe Verwendung dieser Stoffe bieten.

1. Die Weiterziehung von Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörden richtet sich nach den Normen des kantonalen Verwaltungsverfahrens und der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung (Art. 36 Sprengstoffgesetz).

1. Die Gebühren betragen

a) Verkaufsbewilligungen: CHF 20 bis CHF 200

b) Prüfung betreffend Sprengstoffausweise: CHF 20 bis CHF 200

c) Sprengausweise: CHF 20

d) Erwerbsscheine

1. für Grossverbraucher (generelle Bewilligung pro Kalenderjahr): CHF 40

2. für Kleinverbraucher: CHF 10

e) besondere Kontrollen: CHF 50 bis CHF 200

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit der Genehmigung durch den Bundesrat wirksam.

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