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568.200 CH-BS

§ 2 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung (Waffenverordnung) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Waffenverordnung · Zuständigkeit

1. Die Kantonspolizei Basel-Stadt ist die für den Vollzug der Waffengesetzgebung zuständige Behörde und die kantonale Meldestelle im Sinn von Art. 13 des eidgenössischen Waffengesetzes.

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