Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
568.200 CH-BS

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung (Waffenverordnung) - Geltungsbereich

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kantonspolizei Basel-Stadt ist die für den Vollzug der Waffengesetzgebung zuständige Behörde und die kantonale Meldestelle im Sinn von Art. 13 des eidgenössischen Waffengesetzes.

Schlussbestimmung

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1999 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz (Waffenverordnung) vom 5. Juni 1979 aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →