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§ 8 Verordnung über die Bewilligung für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung (Personenbeförderungsverordnung, PBV) - Fahrbetrieb

Fahrbetrieb und technische Vorschriften
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§ 8 Personenbeförderungsverordnung, PBV · Fahrbetrieb

1. Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die kantonale Motorfahrzeugkontrolle die Fahrzeuge kontrolliert und deren Eignung schriftlich bestätigt hat und nachdem die Bewilligung erteilt oder erneuert worden ist.

2. An die Bewilligung können Auflagen geknüpft werden, wenn die Bewilligung ohne diese verweigert werden müsste.

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