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§ 5 Verordnung über die Bewilligung für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung (Personenbeförderungsverordnung, PBV) - Vernehmlassungsverfahren

Zuständigkeit und Verfahren
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§ 5 Personenbeförderungsverordnung, PBV · Vernehmlassungsverfahren

1. Vor dem Bewilligungsentscheid werden die davon betroffenen öffentlichen Transportunternehmungen und Amtsstellen angehört, speziell was die Voraussetzungen für die Erteilung und Erneuerung einer Bewilligung gemäss Art. 9 des PBG sowie Art. 30 und 31 der VPB betrifft.

2. Strassenpolizeiliche Aspekte, insbesondere die Zulassung der Fahrzeuge und die vorgesehene Fahrstrecke, einschliesslich der Haltestellen, werden durch die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei beurteilt.

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