Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
563.500 PBVRTPOTP CH-BS

§ 4 Verordnung über die Bewilligung für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung (Personenbeförderungsverordnung, PBV) - Bewilligungsgesuche

Zuständigkeit und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Personenbeförderungsverordnung, PBV · Bewilligungsgesuche

1. Gesuche um Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen sind dem Bau- und Verkehrsdepartement in zweifacher Ausfertigung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.

2. Die Gesuche haben mindestens die im Anhang genannten Angaben zu enthalten.

3. Das Bau- und Verkehrsdepartement kann weitere Angaben verlangen, sofern diese für den Bewilligungsentscheid massgebend sind.

← § 3 Personenbeförderungsverordnung, PBV Verordnung über die Bewilligung für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung (Personenbeförderungsverordnung, PBV) - Bewilligungspflicht § 5 Personenbeförderungsverordnung, PBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →