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§ 3 Verordnung über die Bewilligung für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung (Personenbeförderungsverordnung, PBV) - Vollzugsbehörden

Zuständigkeit und Verfahren
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§ 3 Personenbeförderungsverordnung, PBV · Vollzugsbehörden

1. Das Bau- und Verkehrsdepartement entscheidet über die Erteilung und Erneuerung von kantonalen Bewilligungen (gemäss Art. 31 und Art. 32 der VPB). Es ist für die Einhaltung der für die Bewilligung notwendigen Voraussetzungen zuständig.

2. Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge im Strassenverkehr obliegt der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei.

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