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§ 12 Verordnung über die Bewilligung für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung (Personenbeförderungsverordnung, PBV) - Sonderregelungen

Gebühren
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§ 12 Personenbeförderungsverordnung, PBV · Sonderregelungen

1. Für Fahrten, die gemäss Art. 34 Abs. 2 der VPB die Kantonsgrenzen überschreiten, kann die Grundgebühr angemessen reduziert werden.

2. Bei Schülerinnen- und Schülertransporten gemäss Art. 7 lit. b der VPB wird die Grundgebühr auf die Hälfte reduziert, und die Regalgebühr entfällt.

3. Behörden und Institutionen des Kantons sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn die Bewilligung Dienstleistungen betrifft, die sie für sich selbst in Anspruch nehmen.

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