563.500
PBVRTPOTP
CH-BS
§ 11 Verordnung über die Bewilligung für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung (Personenbeförderungsverordnung, PBV) - Regalgebühr
Gebühren
§ 11 Personenbeförderungsverordnung, PBV · Regalgebühr
1. Es wird eine Regalgebühr erhoben. Sie wird für die ganze Geltungsdauer der verliehenen Bewilligung und in Anlehnung an die Ansätze in der Verordnung über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV) vom 25. November 1998 berechnet. Bei nicht ganzjährigem Betrieb wird die Abgabe pro rata temporis monatsweise berechnet.
2. ...