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Verordnung über die Bewilligung für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung (Personenbeförderungsverordnung, PBV) - Bewilligungspflicht (PBV)

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Wer regelmässig und gewerbsmässig auf die in Art. 7 der VPB genannten Arten Personen befördern will, bedarf einer kantonalen Bewilligung nach den Bestimmungen in Art. 30 - 34 der VPB.

2. Die Bestimmungen im Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG), in der VPB und im Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) sind anwendbar, sofern nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Personenbeförderung mit Grossschiffen auf dem schweizerischen Rheinabschnitt unterliegt der Gesetzgebung der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt.

2. Für die Personenbeförderung mit Kleinschiffen auf dem baselstädtischen Rheinabschnitt und die Regelung der Zuständigkeiten gelten die Bestimmungen der Kleinschiffahrtsverordnung vom 26. August 2008.

Zuständigkeit und Verfahren

1. Das Bau- und Verkehrsdepartement entscheidet über die Erteilung und Erneuerung von kantonalen Bewilligungen (gemäss Art. 31 und Art. 32 der VPB). Es ist für die Einhaltung der für die Bewilligung notwendigen Voraussetzungen zuständig.

2. Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge im Strassenverkehr obliegt der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei.

Zuständigkeit und Verfahren

1. Gesuche um Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen sind dem Bau- und Verkehrsdepartement in zweifacher Ausfertigung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.

2. Die Gesuche haben mindestens die im Anhang genannten Angaben zu enthalten.

3. Das Bau- und Verkehrsdepartement kann weitere Angaben verlangen, sofern diese für den Bewilligungsentscheid massgebend sind.

Zuständigkeit und Verfahren

1. Vor dem Bewilligungsentscheid werden die davon betroffenen öffentlichen Transportunternehmungen und Amtsstellen angehört, speziell was die Voraussetzungen für die Erteilung und Erneuerung einer Bewilligung gemäss Art. 9 des PBG sowie Art. 30 und 31 der VPB betrifft.

2. Strassenpolizeiliche Aspekte, insbesondere die Zulassung der Fahrzeuge und die vorgesehene Fahrstrecke, einschliesslich der Haltestellen, werden durch die Abteilung Verkehr der Kantonspolizei beurteilt.

Zuständigkeit und Verfahren

1. Änderung und Übertragung der Bewilligung (gemäss Art. 32 der VPB), Fahrzeugwechsel und andere wesentliche Änderungen, die Angaben gemäss § 4 betreffen, sind dem Bau- und Verkehrsdepartement umgehend zu melden.

Zuständigkeit und Verfahren

1. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung meldet den Verzicht auf die Bewilligung (gemäss Art. 33 der VPB) schriftlich dem Bau- und Verkehrsdepartement.

Fahrbetrieb und technische Vorschriften

1. Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die kantonale Motorfahrzeugkontrolle die Fahrzeuge kontrolliert und deren Eignung schriftlich bestätigt hat und nachdem die Bewilligung erteilt oder erneuert worden ist.

2. An die Bewilligung können Auflagen geknüpft werden, wenn die Bewilligung ohne diese verweigert werden müsste.

Gebühren

1. Die Grundgebühren für Bewilligungsentscheide betragen CHF 250 bis CHF 1'000, in komplexen Fällen bis zu CHF 2'000.

2. Zur Bemessung der Höhe der Gebühren können die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 und der Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Mai 2011 ergänzend angewendet werden.

Gebühren

1. Es wird eine Regalgebühr erhoben. Sie wird für die ganze Geltungsdauer der verliehenen Bewilligung und in Anlehnung an die Ansätze in der Verordnung über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV) vom 25. November 1998 berechnet. Bei nicht ganzjährigem Betrieb wird die Abgabe pro rata temporis monatsweise berechnet.

2. ...

Gebühren

1. Für Fahrten, die gemäss Art. 34 Abs. 2 der VPB die Kantonsgrenzen überschreiten, kann die Grundgebühr angemessen reduziert werden.

2. Bei Schülerinnen- und Schülertransporten gemäss Art. 7 lit. b der VPB wird die Grundgebühr auf die Hälfte reduziert, und die Regalgebühr entfällt.

3. Behörden und Institutionen des Kantons sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn die Bewilligung Dienstleistungen betrifft, die sie für sich selbst in Anspruch nehmen.

Rechtspflege, Strafverfolgung und Verwaltungsmassnahmen

1. Es gelten die Bestimmungen nach Art. 57 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 61 des PBG sowie in Art. 11 des STUG.

Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide des Bau- und Verkehrsdepartements über Bewilligungen kann, gestützt auf die Bestimmungen im Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz), innert 30 Tagen an den Regierungsrat rekurriert werden.

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