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§ 4 Tarifverordnung zum Taxigesetz (Taxitarifverordnung) - Leerfahrten

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§ 4 Taxitarifverordnung · Leerfahrten

1. Beginnt und endet die Taxifahrt ausserhalb der Kantonsgrenze, darf der Kundschaft die leere Rückfahrt bis zur Kantonsgrenze in Rechnung gestellt werden, sofern die Fahrt nicht über das Kantonsgebiet führt. Die Kundschaft ist über diese Preisgestaltung im Voraus zu informieren.

2. Für ein bestelltes, aber nicht in Anspruch genommenes Taxi dürfen die Grundtaxe, allfällige Zuschläge sowie eine leere Rückfahrt von ausserhalb bis zur Kantonsgrenze in Rechnung gestellt werden.

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