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§ 3 Tarifverordnung zum Taxigesetz (Taxitarifverordnung) - Bedienung des Taxameters

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§ 3 Taxitarifverordnung · Bedienung des Taxameters

1. Der Taxameter darf erst in Gang gesetzt werden, wenn die Kundschaft eingestiegen ist.

2. Wenn der Zweck des Gütertransportes gegenüber demjenigen des Personentransports überwiegt, darf der Taxameter - abweichend von Abs. 1 - während des Be- und Entladens von Gütern eingeschaltet werden. Gleiches gilt, wenn beim Personentransport eine zusätzliche Dienstleistung erbracht wird, wie namentlich die Begleitung von Tür zu Tür.

3. Wurde das Taxi auf eine bestimmte Zeit bestellt, so ist der Taxameter frühestens auf den vereinbarten Zeitpunkt einzustellen; trifft das Taxi nach dem vereinbarten Zeitpunkt ein, gilt die tatsächliche Ankunftszeit.

4. Der angezeigte Preis (Fahrpreis und allfällige Zuschläge) auf dem Taxameter ist der Kundschaft nach Beendigung der Fahrt bekannt zu geben; der Preis auf dem Taxameter darf erst nach Bezahlung gelöscht werden. Auf Verlangen ist der Kundschaft eine Quittung auszuhändigen.

5. Tritt während der Fahrt am Taxameter eine Störung auf, so muss die Kundschaft unverzüglich darauf aufmerksam gemacht werden. Wird die Fahrt fortgesetzt, ist der Preis unter Einhaltung der im Taxi angeschriebenen Tarife und Zuschläge zu berechnen oder mit der Kundschaft ein Pauschalpreis zu vereinbaren. Verzichtet die Kundschaft auf die Weiterfahrt, so hat sie nur den Preis für die gefahrene Strecke und allfällige Zuschläge zu entrichten.

6. Bei Pauschalpreisvereinbarungen muss der Taxameter nicht eingestellt werden.

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