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§ 2 Tarifverordnung zum Taxigesetz (Taxitarifverordnung) - Höchstpreis

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§ 2 Taxitarifverordnung · Höchstpreis

1. Es gelten folgende Höchstpreise

a) Grundtaxe: Fr. 6.50

b) * Tarif 1 (pro km): Für Fahrten an Werktagen (06.00 - 20.00 Uhr) innerhalb der Kantonsgrenze: Fr. 4.00

c) * Tarif 2 (pro km): Für Fahrten in der Nacht (20.00 - 06.00 Uhr), an kantonalen und eidgenössischen Sonn- und Feiertagen sowie für Fahrten ausserhalb der Kantonsgrenze: Fr. 4.50

d) * Wartezeittaxe pro Stunde: Fr. 74.00

e) Zuschlag für Bestellfahrten: Fr. 2.80

f) Zuschlag für Bestellfahrten mit Grossraumtaxi: Fr. 12.80

g) Kinderrückhaltevorrichtungen

1. Zuschlag für einen oder mehrere Kindersitze bzw. eine oder mehrere Babyschalen pro Bestellfahrt: Fr. 15.00

2. Kindersitzerhöhungen: kostenlos

2. Die Vereinbarung von Pauschalpreisen ist ohne Einhaltung der Höchstpreise zulässig.

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