563.280
CH-BS
§ 2 Tarifverordnung zum Taxigesetz (Taxitarifverordnung) - Höchstpreis
§ 2 Taxitarifverordnung · Höchstpreis
1. Es gelten folgende Höchstpreise
a) Grundtaxe: Fr. 6.50
b) * Tarif 1 (pro km): Für Fahrten an Werktagen (06.00 - 20.00 Uhr) innerhalb der Kantonsgrenze: Fr. 4.00
c) * Tarif 2 (pro km): Für Fahrten in der Nacht (20.00 - 06.00 Uhr), an kantonalen und eidgenössischen Sonn- und Feiertagen sowie für Fahrten ausserhalb der Kantonsgrenze: Fr. 4.50
d) * Wartezeittaxe pro Stunde: Fr. 74.00
e) Zuschlag für Bestellfahrten: Fr. 2.80
f) Zuschlag für Bestellfahrten mit Grossraumtaxi: Fr. 12.80
g) Kinderrückhaltevorrichtungen
1. Zuschlag für einen oder mehrere Kindersitze bzw. eine oder mehrere Babyschalen pro Bestellfahrt: Fr. 15.00
2. Kindersitzerhöhungen: kostenlos
2. Die Vereinbarung von Pauschalpreisen ist ohne Einhaltung der Höchstpreise zulässig.