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§ 9 Prüfungsreglement zum Taxigesetz (Taxiprüfungsreglement) - Abbruch oder Nichtdurchführung einer Prüfung

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§ 9 Taxiprüfungsreglement · Abbruch oder Nichtdurchführung einer Prüfung

1. Eine Prüfung wird abgebrochen oder nicht durchgeführt, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat

a) sich an einer Prüfung unlauterer oder unzulässiger Mittel bedient;

b) sich an einer Prüfung krass ungebührlich verhält;

c) die praktische Prüfung in offensichtlich fahrunfähigem Zustand antritt;

d) die praktische Prüfung ohne rechtskonform ausgerüstetes Taxifahrzeug antritt.

2. Bei Abbruch der theoretischen oder praktischen Prüfung bzw. der Nichtdurchführung oder bei unentschuldigtem Nichterscheinen gilt die Prüfung grundsätzlich als nicht bestanden.

3. Liegen die Gründe für einen Prüfungsabbruch in äusseren Umständen, wie insbesondere Verkehrsbehinderungen, Unfälle und Fahrzeugpannen, kann die Prüfung ausnahmsweise bewertet oder ohne Kostenfolge noch mal absolviert werden.

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