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§ 7 Prüfungsreglement zum Taxigesetz (Taxiprüfungsreglement) - Besonderheiten der praktischen Prüfung

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§ 7 Taxiprüfungsreglement · Besonderheiten der praktischen Prüfung

1. Zur praktischen Prüfung wird zugelassen, wer die theoretische Prüfung bestanden hat.

2. Es wird insbesondere geprüft

a) die sichere Führung des Fahrzeugs unter Einhaltung der Verkehrsregeln;

b) die korrekte Bedienung des Taxameters;

c) das Finden der kürzesten oder der schnellsten Fahrstrecke nach den Vorgaben der Prüfungsperson;

d) die theoretischen Kenntnisse des Prüfungsstoffes mündlich sowie in der praktischen Anwendung.

3. An der praktischen Prüfung werden mindestens vier Zielfahrten durchgeführt. Zwei der Zielfahrten sind ohne Hilfsmittel durchzuführen, bei den restlichen Zielfahrten kann ein Stadtplan und ein Navigationsgerät verwendet werden, wobei § 7 Abs. 2 lit. c anwendbar bleibt.

4. Die praktischen Prüfungen werden durch die Prüfungspersonen abgenommen; ein Mitglied der Prüfungskommission kann beigezogen werden.

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