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§ 6 Prüfungsreglement zum Taxigesetz (Taxiprüfungsreglement) - Prüfungsstoff

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§ 6 Taxiprüfungsreglement · Prüfungsstoff

1. Die Taxiprüfung beinhaltet den unter Abs. 2 und Abs. 3 genannten Prüfungsstoff.

2. Kantonale Vorschriften über

a) die Rechte und Pflichten der Taxifahrerinnen und Taxifahrer;

b) die Arbeits- und Ruhezeit;

c) die Kontrollmittel;

d) die Taxitarife, allfällige Zuschläge und die damit verbundene Bedienung des Taxameters;

e) die Anforderungen an die Taxifahrzeuge;

f) Sonderrechte für Taxifahrerinnen und Taxifahrer, namentlich spezielle Fahrrechte auf Busspuren und in Einbahnstrassen, Abbiegerechte trotz allgemeinen Fahrverboten und das Befahren der motorfahrzeugfreien Kernzone gemäss Anhang der Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt vom 13. August 2013.

3. Folgende Ortskenntnisse über den Kanton Basel-Stadt und dessen Umgebung im Umkreis von 30 km

a) Orte und Strassen: Vororte, Verlauf der Kantonsgrenze und Grenzübergänge, Quartiere, Hauptverkehrsstrassen, Plätze und Parkanlagen;

b) Verkehrsanlagen: Bahnhöfe, Flughafen, Rheinhäfen, Schiffsanlegestellen am Rhein, Parkhäuser;

c) Taxistandplätze des Kantons;

d) Spitäler und Heime;

e) öffentliche und halböffentliche Gebäude und Anlagen: wichtige Gebäude und Sehenswürdigkeiten, häufig besuchte Amtsstellen, Polizeiposten und -wachen, Theater, Museen, Kongresszentren, Sportanlagen, Zoo, Sakralbauten (Kirchen, Synagogen und andere Gebetshäuser), Friedhöfe;

f) Betriebe des Gastgewerbes: Hotels, Restaurants, Nachtlokale;

g) Industrie, Handel und Gewerbe: Messehallen, Grossbetriebe, Gewerbezentren.

4. Detaillierte Vorgaben regelt die Prüfungskommission in ihrem Leitfaden.

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