§ 4 Prüfungsreglement zum Taxigesetz (Taxiprüfungsreglement) - Zulassung zur Prüfung
§ 4 Taxiprüfungsreglement · Zulassung zur Prüfung
1. Für die Zulassung zur Prüfung ist bei der Abteilung Verkehr ein Gesuch einzureichen. Die Voraussetzungen gemäss § 8 des Taxigesetzes i.V.m. § 2 der Verordnung zum Taxigesetz (Taxiverordnung) vom 25. April 2017 sind zu belegen.
2. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit nichtdeutscher Muttersprache müssen belegen, dass sie über Deutschkenntnisse verfügen, die eine einfache Unterhaltung und die Entgegennahme von Fahraufträgen erlauben. Sie haben deswegen dem Gesuch beizulegen
a) Nachweis B1-Niveau in Deutsch gemäss dem «gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen» oder
b) genügende Zeugnisnoten in Deutsch von mindestens zwei Schuljahren in einer deutschsprachigen Schule.
3. Wird dem Gesuch entsprochen, so werden die Unterlagen an die ASTAG zur Prüfungsabnahme zugestellt.
4. Die Gebühren sind in der Taxiverordnung geregelt.