563.250
CH-BS
§ 3 Prüfungsreglement zum Taxigesetz (Taxiprüfungsreglement) - Beschlussfähigkeit und Ausstand
§ 3 Taxiprüfungsreglement · Beschlussfähigkeit und Ausstand
1. Beschlüsse der Prüfungskommission, namentlich über den Leitfaden, den Prüfungsstoff und die Prüfungsabläufe, sind nur gültig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
2. Für die Mitglieder der Prüfungskommission und die Prüfungspersonen gelten die Vorschriften über den Ausstand gemäss Art. 47 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 sinngemäss.