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§ 2 Prüfungsreglement zum Taxigesetz (Taxiprüfungsreglement) - Zuständigkeiten und Aufgaben

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§ 2 Taxiprüfungsreglement · Zuständigkeiten und Aufgaben

1. Die ASTAG Nordwestschweiz, Fachgruppe Taxi (nachfolgend ASTAG)

a) ist zuständig für die Durchführung der Taxiprüfungen im Kanton Basel-Stadt;

b) stellt den Kandidatinnen und Kandidaten die notwendigen Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung zu, namentlich den Leitfaden, die einschlägigen Rechtsgrundlagen und den offiziellen Stadtplan;

c) wählt die aus fünf Mitgliedern bestehende Prüfungskommission.

2. Die Prüfungskommission

a) wählt die zur Prüfungsabnahme zuständigen Prüfungspersonen aus;

b) übt die Aufsicht über die Prüfungspersonen aus, legt deren fachliche Anforderungen fest und stellt deren Ausbildung sicher;

c) erstellt für die Kandidatinnen und Kandidaten einen Leitfaden zur Prüfungsvorbereitung, namentlich über den Prüfungsstoff, die Prüfungsmodalitäten und die Prüfungsorte und -zeiten;

d) entscheidet in Ausstandsverfahren und ersetzt bei Vorliegen von Ausstandsgründen die Prüfungspersonen;

e) nimmt zu Handen der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend Abteilung Verkehr) Stellung zu Beschwerden und Einsprachen.

3. Die Abteilung Verkehr

a) übt im Rahmen der Taxiprüfungen die Oberaufsicht über die ASTAG aus;

b) genehmigt die gewählten Mitglieder der Prüfungskommission und die Prüfungspersonen sowie den Leitfaden;

c) ist Beschwerdeinstanz bei Beschwerden betreffend Prüfungsabnahmen und Prüfungspersonen;

d) erlässt Verfügungen bei Einsprachen gegen nicht bestandene Prüfungen und gegen Entscheide der Prüfungskommission im Rahmen von Ausstandverfahren.

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