§ 2 Prüfungsreglement zum Taxigesetz (Taxiprüfungsreglement) - Zuständigkeiten und Aufgaben
§ 2 Taxiprüfungsreglement · Zuständigkeiten und Aufgaben
1. Die ASTAG Nordwestschweiz, Fachgruppe Taxi (nachfolgend ASTAG)
a) ist zuständig für die Durchführung der Taxiprüfungen im Kanton Basel-Stadt;
b) stellt den Kandidatinnen und Kandidaten die notwendigen Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung zu, namentlich den Leitfaden, die einschlägigen Rechtsgrundlagen und den offiziellen Stadtplan;
c) wählt die aus fünf Mitgliedern bestehende Prüfungskommission.
2. Die Prüfungskommission
a) wählt die zur Prüfungsabnahme zuständigen Prüfungspersonen aus;
b) übt die Aufsicht über die Prüfungspersonen aus, legt deren fachliche Anforderungen fest und stellt deren Ausbildung sicher;
c) erstellt für die Kandidatinnen und Kandidaten einen Leitfaden zur Prüfungsvorbereitung, namentlich über den Prüfungsstoff, die Prüfungsmodalitäten und die Prüfungsorte und -zeiten;
d) entscheidet in Ausstandsverfahren und ersetzt bei Vorliegen von Ausstandsgründen die Prüfungspersonen;
e) nimmt zu Handen der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend Abteilung Verkehr) Stellung zu Beschwerden und Einsprachen.
3. Die Abteilung Verkehr
a) übt im Rahmen der Taxiprüfungen die Oberaufsicht über die ASTAG aus;
b) genehmigt die gewählten Mitglieder der Prüfungskommission und die Prüfungspersonen sowie den Leitfaden;
c) ist Beschwerdeinstanz bei Beschwerden betreffend Prüfungsabnahmen und Prüfungspersonen;
d) erlässt Verfügungen bei Einsprachen gegen nicht bestandene Prüfungen und gegen Entscheide der Prüfungskommission im Rahmen von Ausstandverfahren.