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§ 12 Prüfungsreglement zum Taxigesetz (Taxiprüfungsreglement) - Rechtsmittel

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§ 12 Taxiprüfungsreglement · Rechtsmittel

1. Im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung und gegen Entscheide der Prüfungskommission in Ausstandsverfahren kann bei der Abteilung Verkehr innert 30 Tagen seit Bekanntgabe des Prüfungs- bzw. des Ausstandsentscheides eine Verfügung verlangt werden.

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