563.250
CH-BS
§ 12 Prüfungsreglement zum Taxigesetz (Taxiprüfungsreglement) - Rechtsmittel
§ 12 Taxiprüfungsreglement · Rechtsmittel
1. Im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung und gegen Entscheide der Prüfungskommission in Ausstandsverfahren kann bei der Abteilung Verkehr innert 30 Tagen seit Bekanntgabe des Prüfungs- bzw. des Ausstandsentscheides eine Verfügung verlangt werden.